Google-Bewertungen bekommen: Was erlaubt ist und was nicht.

Für Betriebe im Kreis Ahrweiler: wie Sie ehrlich zu mehr Bewertungen kommen, welche Fehler Ärger bringen und wie Sie auf gute und kritische Bewertungen antworten.

Ratgeber von ahrweb, Stand 24. Oktober 2026.

Kurz gesagt.

Mehr Google-Bewertungen bekommen Sie vor allem, indem Sie fragen: jeden Kunden, nach jedem Auftrag, auf dieselbe Art und mit einem direkten Link. Verboten ist alles, was das Bild verfälscht: Gegenleistungen wie Rabatt oder Gutschein, nur zufriedene Kunden fragen, Bewertungen von Mitarbeitern oder Familie, gekaufte Bewertungen. Eine Bitte per E-Mail ist rechtlich Werbung und braucht deshalb eine Einwilligung oder die Bedingungen des § 7 Abs. 3 UWG. Am einfachsten ist die persönliche Bitte mit einer Karte und QR-Code.

Warum Bewertungen so viel zählen.

Wer einen Betrieb in der Nähe sucht, sieht bei Google zuerst die Karte mit drei Einträgen, und daneben Sterne und Zahl der Bewertungen. Die große jährliche Umfrage von BrightLocal (2026, befragt wurden Verbraucher in den USA, für Deutschland also eine Richtung) zeigt, worauf Kunden achten:

Es kommt also weniger auf die eine perfekte Bewertung an als auf einen stetigen Strom ehrlicher Bewertungen. Ein ehrlicher Schnitt unter 5,0 mit einzelnen kritischen Stimmen ist dabei kein Problem, vor allem wenn der Betrieb sachlich antwortet.

So fragen Sie richtig.

  1. Link erzeugen: Im Google-Unternehmensprofil können Sie Rezensionen anfordern und bekommen dafür einen kurzen Link. Daraus machen Sie einen QR-Code.
  2. Alle fragen, gleich fragen: nach jedem abgeschlossenen Auftrag, ohne vorher zu fragen, ob jemand zufrieden war. Wer nur die Zufriedenen zu Google schickt, verstößt gegen die Google-Richtlinien.
  3. Persönlich und ohne Druck: zum Beispiel bei der Übergabe eine Karte mit QR-Code und einem Satz wie: „Wenn Sie mögen, schreiben Sie eine ehrliche Bewertung. Das hilft anderen, die überlegen, uns zu beauftragen.“ Nicht danebenstehen, bis der Kunde bewertet hat, und nicht am Tablet im Laden bewerten lassen.
  4. Als Bitte um Rat: Menschen helfen gern anderen bei einer Entscheidung. „Was würden Sie einem Nachbarn sagen, der uns beauftragen will?“ bringt oft konkretere Texte als „Bitte bewerten Sie uns“.
  5. Per E-Mail nur mit Grundlage: Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass eine Zufriedenheitsanfrage per E-Mail Werbung ist, auch wenn sie in der Rechnungsmail steht. Ohne Einwilligung ist sie nur zulässig, wenn die Bedingungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind, unter anderem ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht schon beim Erheben der Adresse und in jeder Mail. Per WhatsApp oder SMS nur, wenn der Kunde den Kontakt so ausdrücklich wünscht.

Das ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Im Zweifel helfen die Handwerkskammer Koblenz, die IHK Koblenz oder ein Anwalt.

Was verboten ist.

Eine gute Empfehlungsaktion und Bewertungen gehören deshalb streng getrennt: Ein Dankeschön für einen vermittelten Auftrag ist etwas anderes als eine Belohnung für Sterne.

Auf Bewertungen antworten.

Antworten Sie auf jede Bewertung, persönlich und innerhalb weniger Tage. Wer liest, sieht daran, wie Sie mit Kunden umgehen.

  • Gute Bewertung: danken und ein Detail aus der Bewertung aufgreifen. Keine Vorlage, die jedes Mal gleich klingt.
  • Kritische Bewertung: ruhig danken, das Anliegen in einem Satz benennen, eine Lösung anbieten und einen Kontaktweg außerhalb von Google nennen. Keine Vorwürfe und keine Details zum Auftrag, die der Kunde nicht selbst geschrieben hat; in Praxen gilt zusätzlich die Schweigepflicht.
  • Bewertung ohne erkennbaren Kunden: sachlich antworten, dass Sie keinen Auftrag zuordnen können, und über das Meldeformular bei Google die Entfernung beantragen. Der Bundesgerichtshof hat 2022 entschieden: Bestreitet der Betrieb den Kundenkontakt, muss das Portal den Fall prüfen.

Bewertungen auf der Website zeigen.

Wer Bewertungen auf der eigenen Website zeigt, auch als Google-Widget oder als einzelne Zitate, muss nach § 5b Abs. 3 UWG dazuschreiben, ob und wie er prüft, dass sie von echten Kunden stammen. Prüfen Sie nicht selbst, schreiben Sie auch das, zum Beispiel: „Die Bewertungen stammen aus unserem Google-Unternehmensprofil. Wir prüfen sie nicht selbst; Google prüft nach eigenen Richtlinien.“ Und: nicht nur die guten zeigen und so tun, als wären es alle.

Ob Ihre Website mit Ihrem Google-Profil verbunden ist, zeigt der kostenlose Website-Check in wenigen Sekunden. Wenn Sie das Ganze nicht selbst einrichten möchten: Das Bewertungs-Setup (190 €, Zusatzleistung mit festem Preis) bringt Link, QR-Karte, eine Vorlage für Ihre persönliche Bitte und einen kurzen Leitfaden für Antworten. Zusammen mit dem eingerichteten Google-Profil heißt es Google-Start (290 €). Eine bestimmte Zahl an Bewertungen oder eine Platzierung kann dabei niemand versprechen; die Bewertungen schreiben Ihre Kunden.

Quellen.

Wie steht Ihre jetzige Website da?

Prüfen Sie Ihre Website in einer Minute: Ladezeit am Handy, Impressum, Datenschutz, Cookie-Banner, Google-Profil. Kostenlos, ohne Anmeldung, mit einer Lösung zu jedem Punkt.

Häufige Fragen.

Darf ich Kunden für eine Google-Bewertung einen Rabatt geben?

Nein. Die Google-Richtlinien verbieten Anreize wie Zahlungen, Rabatte, Gutscheine oder kostenlose Leistungen für eine Rezension, auch für eine ehrliche. Erlaubt ist, alle Kunden ohne Gegenleistung um eine Bewertung zu bitten.

Darf ich per E-Mail um eine Bewertung bitten?

Nur mit Einwilligung oder unter den Bedingungen des § 7 Abs. 3 UWG. Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass eine Zufriedenheitsanfrage per E-Mail Werbung ist, auch in der Rechnungsmail (VI ZR 225/17). Einfacher ist die persönliche Bitte mit einer Karte und QR-Code.

Darf ich nur zufriedene Kunden um eine Bewertung bitten?

Nein. Wer gezielt nur zufriedene Kunden zu Google schickt, verstößt gegen die Google-Richtlinien. Fragen Sie alle Kunden nach jedem Auftrag auf dieselbe Art.

Was tun gegen eine Bewertung von jemandem, der nie Kunde war?

Sachlich antworten, dass Sie keinen Auftrag zuordnen können, und über das Meldeformular bei Google die Entfernung beantragen. Bestreitet der Betrieb den Kundenkontakt, muss das Portal den Fall prüfen (BGH, VI ZR 1244/20). Ob eine Äußerung zulässig ist, beurteilt ein Anwalt.

Was soll Ihre Website können?

Zwei, drei Sätze zu Ihrem Vorhaben genügen. Im kostenlosen Erstgespräch klären wir den Umfang; danach erhalten Sie Ihr Angebot mit Festpreis und Online-Datum.

Festpreisschriftlich im Angebot, keine Nachforderung im beschriebenen Umfang

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