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description: "Muss die Website eines Handwerksbetriebs barrierefrei sein? Wen das BFSG betrifft, die Ausnahme für Kleinstunternehmen und ein Selbsttest in fünf Minuten."
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language: de
last_updated: 2026-10-21
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# Barrierefreie Website: Was das BFSG für kleine Betriebe heißt.

> Muss die Website eines Handwerksbetriebs barrierefrei sein? Wen das BFSG betrifft, die Ausnahme für Kleinstunternehmen und ein Selbsttest in fünf Minuten.

Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, und viele Betriebe fragen sich, ob ihre Website jetzt umgebaut werden muss. Meist lautet die Antwort nein. Wann doch, und warum sich barrierefrei trotzdem lohnt.

Ratgeber von ahrweb, Stand 21. Oktober 2026.

- [Kurz gesagt](https://ahrweb.de/barrierefreiheit-website-bfsg#kurz)
- [Wen das Gesetz betrifft](https://ahrweb.de/barrierefreiheit-website-bfsg#wer)
- [Die Ausnahme für Kleinstunternehmen](https://ahrweb.de/barrierefreiheit-website-bfsg#ausnahme)
- [Was barrierefrei konkret heißt](https://ahrweb.de/barrierefreiheit-website-bfsg#konkret)
- [In fünf Minuten selbst prüfen](https://ahrweb.de/barrierefreiheit-website-bfsg#pruefen)
- [Quellen](https://ahrweb.de/barrierefreiheit-website-bfsg#quellen)

## Kurz gesagt.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es betrifft Websites, auf denen Verbraucher etwas kaufen oder buchen können. Eine reine Visitenkarten-Website mit Leistungen, Fotos und Kontaktformular ist in der Regel nicht betroffen. Und wer unter zehn Beschäftigte hat und im Jahr höchstens zwei Millionen Euro umsetzt, ist bei Dienstleistungen ausgenommen. Für die meisten Handwerksbetriebe im Kreis Ahrweiler heißt das: keine Pflicht, aber gute Gründe, es trotzdem richtig zu machen.

## Wen das Gesetz betrifft.

Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um und gilt für Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten. Für Websites ist der Begriff „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ entscheidend: Gemeint ist, dass Verbraucher über die Website einen Vertrag schließen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks ordnet das so ein:

- **Betroffen:** ein Online-Shop für Endkunden und eine Online-Buchung von Handwerksleistungen mit Bezahlung auf der Website.
- **Wahrscheinlich betroffen:** eine Online-Terminbuchung, auch wenn erst vor Ort bezahlt wird. Hier „spricht einiges dafür“, dass das Gesetz greift, schreibt der ZDH. Das betrifft vor allem Friseure, Kosmetik und Werkstätten mit Buchungstool.
- **In der Regel nicht betroffen:** eine Präsentationswebsite, auf der Leistungen nur vorgestellt werden, ein allgemeines Kontaktformular, ein Chat zur ersten Kontaktaufnahme und Stellenanzeigen.
- **Nicht betroffen:** Angebote, die sich nur an Firmen richten.

Wichtig für Betriebe mit Buchungs- oder Shop-Software eines Anbieters: Verantwortlich bleibt der Betrieb, nicht der Softwareanbieter. Wer ein fremdes Buchungstool einbindet, fragt dort am besten schriftlich nach, ob es die Anforderungen erfüllt.

Das ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall sind die Handwerkskammer Koblenz, die IHK Koblenz oder ein Anwalt die richtigen Ansprechpartner.

## Die Ausnahme für Kleinstunternehmen.

Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen von den Anforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt ein Betrieb, der

1. weniger als zehn Personen beschäftigt und
2. höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme hat.

Gezählt wird in Vollzeitstellen. Auszubildende und Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit zählen laut ZDH nicht mit. Ein Malerbetrieb mit Meister, sechs Gesellen und zwei Azubis liegt also unter der Grenze.

Zwei Einschränkungen: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte, die ein Betrieb selbst in den Verkehr bringt. Und wer wächst, rutscht über die Grenze. Wer größer ist und die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllen könnte, kann sich auf eine eigene Ausnahme berufen, muss das aber dokumentieren und der Marktüberwachungsbehörde melden. Verstöße können laut IHK mit Bußgeldern bis zu 100.000 € geahndet werden; dazu kommen Abmahnungen durch Mitbewerber.

## Was barrierefrei konkret heißt.

Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) verweist. Die Norm wird gerade überarbeitet; bis die neue Fassung erscheint, gilt die bisherige. Für eine Website kleiner Betriebe läuft das auf eine überschaubare Liste hinaus:

- **Lesbar:** genug Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund, Text lässt sich vergrößern, ohne dass die Seite zerfällt.
- **Bedienbar ohne Maus:** Menü, Formular und Buchung funktionieren mit der Tastatur, und man sieht, wo man gerade ist.
- **Verständlich für Vorleseprogramme:** Bilder haben einen Alternativtext, Überschriften sind echte Überschriften, Formularfelder sind beschriftet.
- **Keine Fallen:** kein Inhalt, der nur als Bild oder PDF-Scan vorliegt, keine Zeitlimits ohne Verlängerung, keine Fehlermeldung nur in roter Farbe.

Das klingt nach Technik, nützt aber allen: Ältere Kunden lesen besser, Google versteht die Seite besser, und am Handy in der Sonne ist kontrastreiche Schrift einfach lesbar. Bei den Websites, die ich baue, gehören diese Punkte zum Standard, auch wenn der Betrieb nicht dazu verpflichtet ist. Vor dem Start messe ich die Barrierefreiheit mit Lighthouse.

## In fünf Minuten selbst prüfen.

1. **Kann man bei Ihnen online kaufen oder buchen?** Wenn nein und Sie nur informieren, sind Sie in der Regel draußen.
2. **Liegen Sie unter zehn Beschäftigten und zwei Millionen Euro Umsatz?** Wenn ja, gilt bei Dienstleistungen die Ausnahme. Halten Sie die Zahlen kurz fest.
3. **Tab-Taste drücken:** Öffnen Sie Ihre Website und drücken Sie mehrmals die Tab-Taste. Sehen Sie, welcher Link gerade ausgewählt ist? Kommen Sie bis zum Formular?
4. **Zoomen:** Vergrößern Sie die Seite im Browser auf 200 Prozent. Ist noch alles lesbar und bedienbar?
5. **Messen:** Der kostenlose [Website-Check](https://ahrweb.de/website-check) prüft unter anderem Bildbeschreibungen, Sprachangabe und Handy-Darstellung Ihrer Startseite, ohne Anmeldung.

Wenn Sie ein Buchungstool oder einen Shop einsetzen und über der Grenze liegen, lohnt sich eine genauere Prüfung. Im kostenlosen Erstgespräch schaue ich mir Ihre Seite an und sage Ihnen, was fehlt und was es kostet.

## Quellen.

- [ZDH: Praxis Recht, Barrierefreiheit von Webseiten (Stand 18.08.2026)](https://www.zdh.de/ueber-uns/fachbereich-organisation-und-recht/praxis-recht-/-leitfaeden/praxis-recht-barrierefreiheit-von-webseiten/), abgerufen am 21.10.2026
- [IHK Koblenz: Barrierefreiheit](https://www.ihk.de/koblenz/unternehmensservice/recht/aktuelles/aktuelle-informationen-aus-recht-und-steuern/barrierefreiheit-6616444), abgerufen am 21.10.2026

## Wie steht Ihre jetzige Website da?

Prüfen Sie Ihre Website in einer Minute: Ladezeit am Handy, Impressum, Datenschutz, Cookie-Banner, Google-Profil. Kostenlos, ohne Anmeldung, mit einer Lösung zu jedem Punkt.

*Formular auf der Website, im Browser bedienbar: https://ahrweb.de/barrierefreiheit-website-bfsg*

## Häufige Fragen.

**Muss meine Handwerker-Website barrierefrei sein?**

In der Regel nicht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft Websites, über die Verbraucher kaufen oder buchen. Eine reine Präsentationswebsite mit Kontaktformular fällt laut Zentralverband des Deutschen Handwerks in der Regel nicht darunter. Betriebe unter zehn Beschäftigten, deren Jahresumsatz höchstens zwei Millionen Euro beträgt, sind bei Dienstleistungen zudem ausgenommen.

**Zählen Auszubildende bei der Grenze von zehn Beschäftigten mit?**

Nein. Laut ZDH zählen Auszubildende sowie Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit nicht mit. Gezählt wird in Vollzeitstellen.

**Fällt eine Online-Terminbuchung unter das BFSG?**

Wahrscheinlich ja, wenn Verbraucher darüber verbindlich einen Termin buchen, auch bei Zahlung vor Ort. Kleinstunternehmen sind trotzdem ausgenommen. Wer ein fremdes Buchungstool nutzt, bleibt selbst verantwortlich und sollte beim Anbieter nachfragen.

**Was droht bei Verstößen gegen das BFSG?**

Die Marktüberwachungsbehörde kann Maßnahmen anordnen, Bußgelder reichen laut IHK bis 100.000 €. Daneben sind Abmahnungen durch Mitbewerber möglich.

## Was soll Ihre Website können?

Zwei, drei Sätze zu Ihrem Vorhaben genügen. Im kostenlosen Erstgespräch klären wir den Umfang; danach erhalten Sie Ihr Angebot mit Festpreis und Online-Datum.

**E-Mail** [hallo@ahrweb.de](mailto:hallo@ahrweb.de)

**Telefon** [0152 33945323](tel:+4915233945323)

**Festpreis** schriftlich im Angebot, keine Nachforderung im beschriebenen Umfang

*Das Anfrageformular steht auf der Website: https://ahrweb.de/barrierefreiheit-website-bfsg#anfrage. Alternativ per E-Mail an hallo@ahrweb.de oder telefonisch unter +49 152 33945323.*

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Quelle: https://ahrweb.de/barrierefreiheit-website-bfsg · Stand: 21.10.2026  
Kontakt: hallo@ahrweb.de · +49 152 33945323 (Telefon & WhatsApp) · Anfrage: https://ahrweb.de/#anfrage  
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